Über uns - Die Satzung

 

 

Satzung der ZEITZEUGENBÖRSE DUISBURG e.V.

 


§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Zeitzeugenbörse Duisburg“.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

 

3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

 


§ 2   Vereinszweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.


Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Volksbildung mit dem Ziel, ältere Menschen aus der Isolation herauszuholen und Aufgaben zu vermitteln, den Dialog mit jungen Menschen zu fördern und dadurch Verständnis füreinander zu wecken, um letztlich Hemmschwellen und Ressentiments abzubauen sowie Kontakte zwischen den Generationen
und gegenseitige Hilfe zu befördern.


2. Der Verein fördert die öffentliche Präsentation des Erfahrungswissens Älterer in Form sozialhistorisch bedeutsamer Lebensgeschichten und dokumentiert die erlebte und aktuelle Geschichte der Stadt Duisburg. Es ist das Anliegen des Vereins, damit die öffentliche Kommunikation zwischen den Gruppierungen älterer Menschen untereinander und zwischen Älteren und anderen sozialen Gruppen (Generationen, Nationen und Kulturen) zu fördern.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


a) Gewinnung von Zeitzeugen
b) Entwicklung und Erprobung geeigneter Methoden zur Erinnerungsarbeit
c) Inhaltliche Aufbereitung der Lebenserfahrungen
d) Dokumentation und Sammlung von Fotos u.a. Dokumenten zur Stadtgeschichte
e) Initiierung und Erprobung unterschiedlicher Formen öffentlicher Präsentation von historisch und gesellschaftlich bedeutsamen Erfahrungswissen
f) Organisation und Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Projekten und Initiativen, der Zielsetzung ebenfalls Erinnerungsarbeit ist
g) Aufbau von Vermittlungsorganisationen (Zeitzeugenbörsen im engeren Sinn)
h) Informationstransfer und Vernetzung mit Projekten vergleichbarer Zielsetzung im nationalen und internationalen Bereich
i) Dokumentation aktuellen Tagesgeschehens als Zeitzeugen der heutigen Zeit sowie die Förderung der Heimatpflege

 


§ 3   Selbstlosigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt ehrenamtlich. Für diese Tätigkeit darf aus Mitteln des Vereins nur Ersatz der notwendigen und tatsächlich entstandenen Auslagen geleistet werden.

 


§ 4   Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Zwecke unterstützt (§ 2).


2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b) durch Austritt eines Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.


5. Personen, die sich um die Belange der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 


§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, die Satzung der Gesellschaft einzuhalten und die Beschlüsse der Vorstandes und der MV zu befolgen.


2. Jedes Mitglied erhält nach erfolgter Aufnahme eine Mitgliedskarte.

 


§ 6   Beiträge und Einnahmen

 

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.


2. Dem Verein stehen zur Erfüllung seines Zweckes ebenfalls Spenden, Zuschüsse Dritter und sonstige Zuwendungen zur Verfügung.

 


§ 7   Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

 

1. Mitgliederversammlung


2. Vorstand

 


§ 8   Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.


3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes; bei seiner Verhinderung führt dessen Stellvertreter den Vorsitz.


4. Die Mitgliederversammlung beschließt über


a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes des Vereins

d) Festlegung von Grundsatzfragen betreffend die Aufgaben des Vereins

e) Wahl des Vorstandes

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

 

5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.


6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 


§ 9   Vorstand


1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:


a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Geschäftsführer/in


Je zwei der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.


2. Zum erweiterten Vorstand gehören:


d) der/die Schatzmeister/in

e) der/die Schriftführer/in

f) der/die Archivar/in

g) der/die Pressesprecher/in und Fotograf/in

h) der/die Internetbeauftragte

i) 2 Kassenprüfer

j) bis zu drei Beisitzer


3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.


4. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, im Vorstand beratend mitzuwirken und kann mit bestimmten Aufgaben betraut werden.


5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

 


§ 10   Jahres- und Kassenbericht


1. Nach Schluss des Geschäftsjahres erstellt der Kassierer einen Kassenbericht zur Vorlage an den Vorstand und die MV. Dieser muss vorher von den Kassenprüfern geprüft und unterschrieben werden.


2. Nach Kenntnisnahme das Berichtes durch die Mitglieder Versammlung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

 


§ 11   Satzungsänderung


1. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.

 


§ 12   Beurkundung von Beschlüssen


1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 


§ 13   Auflösung des Vereins


1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Bücher der ZeitZeugenBörse im Sutton Verlag:

 

 

Duisburg 100 Jahre in Bildern (19.10.2020)

 

Duisburg-Neuenkamp und Kaßlerfeld in alten Bildern (2019)

 

Laar, Beeck, Beecker-
werth in historischen Fotografien (2017)

Die Duisburger Eisen-bahnen in alten Foto-
grafien (2017)

Duisburger Zechen in historischen Fotografien
(2016)

Walsum in historischen Fotografien (2016)

 

Duisburg-Ruhrort in alten Fotografien (2016)

Zeitsprünge:
Rheinhausen (2015)

Duisburg-Hochfeld und das Dellviertel (2015)

Duisburg-Homberg und -Hochheide (2015)

 

Duisburg-Meiderich (2014)

Zeitsprünge: Duisburg-Süd (2014)

 

Duisburger Hütten- werke (2014)

Die Duisburger Straßenbahn (2014)

 

Duisburg-Neudorf (2013)


Zeitsprünge: Alt-Duisburg (2013)

 
Rheinhausen (2013)

 

Duisburg im Bombenhagel (2012)

 
Duisburg-Duissern (2012)

 

Alte Gaststätten und Cafés (2012)

Duisburg-Großenbaum  und Rahm (2011)